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   OVG Berlin, 12.11.1993 - 2 B 38.90   

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https://dejure.org/1993,15724
OVG Berlin, 12.11.1993 - 2 B 38.90 (https://dejure.org/1993,15724)
OVG Berlin, Entscheidung vom 12.11.1993 - 2 B 38.90 (https://dejure.org/1993,15724)
OVG Berlin, Entscheidung vom 12. November 1993 - 2 B 38.90 (https://dejure.org/1993,15724)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Denkmalfähigkeit; Denkmalwürdigkeit; Baudenkmal; Unbestimmter Rechtsbegriff; Beurteilung durch das Gericht

Papierfundstellen

  • BRS 56 Nr. 216
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Berlin, 18.11.1994 - 2 B 10.92

    Denkmaleigenschaft: Muß ein Sachverständiger gehört werden?

    Das Gericht kann bei der Entscheidung über die Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage grundsätzlich sowohl die von der Behörde herangezogenen Gutachten, Äußerungen und fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen als auch fachkundige Stellungnahmen der Denkmalschutzbehörde selbst verwerten; die Stellung der Behörde als Verfahrensbeteiligte 1 allein begründet nicht den Verdacht mangelnder Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Bestätigung des Senatsurteils vom 12.11.1993 2 B 38/90).

    Die Anforderungen an die Qualität der für die gerichtliche Entscheidung in Denkmalstreitigkeiten notwendigen Beurteilungsgrundlagen und an die Art und den Umfang der gebotenen Sachaufklärung hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rspr. des BVerwG sowie anderer Obergerichte (BVerwG NJW 1988, 505 = DÖV 1988, 425 = BRS 47 Nr. 123, Buchholz 310 § 861 VwGO 3 Nr. 238; OVG Nl NVwZ 1988, 1143, 1144; BW VGH DVBl. 1988, 1119, 1120 und NVwZ 1986, 240) in seinem Urt. vom 12.11.1993 [2 B 38/90]; s. auch das Urt. vom 7.4.1993 2 B 36/90) zusammengefasst.

    Die für die Stilphase des "Neuen Bauens" wesentlichen Gestaltungsprinzipien, mit denen sich der erkennende Senat schon im Rahmen der denkmalschutzrechtlichen Streitigkeiten im Urteil vom 12.11.1993 2 B 38/90 (Bootshaus "Havelblick" in Heiligensee) eingehend belasst hat, wurden bei dem im vorliegenden Fall zu beurteilenden Typenwohnhaus durchweg eingesetzt und sind sowohl in den Entwurfszeichnungen als auch bei dem danach errichteten Gebäude in seinem gegenwärtigen Erhaltungszustand unschwer zu erkennen.

    Der erkennende Senat hat in st. Rspr. entschieden (zuletzt im Urt. vom 12.11.1993 2 B 38/90 m. w. N.), dass das Erhaltungsinteresse Baudenkmälneben den jeweiligen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorien ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal darstellt, das als er.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2005 - 2 B 2.03

    Optische Verschließung von Arkaden durch Schauvitrinen; städtebaulicher

    Abgesehen davon bestehen gegen eine sachverständige Beratung des Gerichts durch fachkundige Stellungnahmen der zuständigen Behörde keine Bedenken (vgl. OVG Bln, Urteil vom 12. November 1993, OVGE 21, 81 = BRS 56 Nr. 216; Urteil vom 22. Mai 2003, OVGE 24, 228, 240).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 2 B 5.10

    Berufungsfrist; Faxübermittlung; Anscheinsbeweis; Sendeprotokoll;

    Entscheidet das Gericht in solchen Fällen auf Grund eigener Sachkunde, muss es erklären, inwieweit es selbst über das erforderliche Fachwissen verfügt (vgl. zusammenfassend OVG Berlin, Urteil vom 18. November 1994 - 2 B 10.92 -, LKV 1995, 371; sowie ferner OVG Berlin, Urteil vom 12. November 1993 - OVG 2 B 38.90 -, BRS 56 Nr. 216; VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juli 1985 - 5 S 229/85 -, BRS 44 Nr. 121; OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Oktober 1987 - 6 A 71/86 -, NVwZ 1988, 1143, 1144; OVG Münster, Urteil vom 14. März 1991 - 11 A 264/89 -, BRS 52 Nr. 123; Haspel/Martin/Wenz/Drewes, Denkmalschutzrecht in Berlin, Stand Juli 2008, Kommentar zu § 5, Anm. 3.8).
  • OVG Berlin, 06.03.1997 - 2 B 33.91

    Baudenkmal; Öffentliches Interesse; Erhaltungsinteresse ; Bauliche Veränderungen;

    Angesichts der prinzipiellen Unbegrenztheit wissenschaftlicher Fragestellungen muss insoweit jedoch ein hinreichend konkretes Forschungsvorhaben erkennbar sein, welches das wissenschaftliche Interesse an der Erhaltung zu begründen vermag (vgl. Senat OVGE 21, 81= BRS 56 Nr. 216, insoweit nicht abgedr.; BW VGH NVwZ-RR 1995, 315, 316).
  • OVG Berlin, 08.07.1999 - 2 B 1.95

    Denkmalschutz für Gesamtanlage)

    ... Die Zerstörung der östlichen vier Achsen der beiden äußeren Seitenschiffe der Werkhalle im Zweiten Weltkrieg sowie die teilweise zugemauerten Fenster beeinträchtigen nicht wesentlich die Originalität und Integrität des Gebäudes (vgl. hierzu OVG Berlin, OVGE 21, 81 = BRS 56 Nr. 216) und damit auch nicht die sich weiterhin unmittelbar mitteilende künstlerische Bedeutung des Bauwerks.
  • OVG Berlin, 31.10.1997 - 2 B 19.93

    Denkmalrechtliche Schutzwirkung; Ensembles; Gesamtanlage; Bedeutungskategorie;

    Der Denkmalschutz erfasst bauliche Anlagen regelmäßig als räumlich-kubische Einheit, an der auch das in zwingendem Funktionszusammenhang mit dem Äußeren des Gebäudes stehende innere Gefüge mit seiner Grundrissgliederung und Raumanordnung teilnimmt (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. etwa das Urt. v. 12.7.1993, OVGE 21, 81 = BRS 56 Nr. 216, UA S. 17, 18 m. w. N., OVG NW, Urt. v. 2.11.1988, BRS 48 Nr. 117).
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